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   LG Dortmund, 19.03.2008 - 22 O 126/07   

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https://dejure.org/2008,19534
LG Dortmund, 19.03.2008 - 22 O 126/07 (https://dejure.org/2008,19534)
LG Dortmund, Entscheidung vom 19.03.2008 - 22 O 126/07 (https://dejure.org/2008,19534)
LG Dortmund, Entscheidung vom 19. März 2008 - 22 O 126/07 (https://dejure.org/2008,19534)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kaskoversicherung, Entwendung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kaskoversicherung, Entwendung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorlage eines Autoschlüssels mit ausgetauschtem Transponderchip als eine eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Versicherungsfalls begründende Handlung; Darlegungslast eines Versicherungsnehmers im Bereich der Fahrzeugversicherung hinsichtlich des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • r+s 2008, 327
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 15.09.2006 - 7 U 139/06

    Kfz-Kaskoversicherung: Nachweis der Vortäuschung der Kfz-Entwendung

    Auszug aus LG Dortmund, 19.03.2008 - 22 O 126/07
    Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der PKW- Entwendung bei Vorlage eines Autoschlüssels mit ausgetauschtem Transponderchip ( Anschluß an OLG Stuttgart VersR 2007, 686 ).

    Durch eine solch komplizierte und aufwändige Vorgehensweise erreicht der Dieb kein anderes Ergebnis, als wenn er ohne Umwege den entwendeten Originalfahrzeugschlüssel zum Diebstahl des Fahrzeugs selbst verwendet, erhöht jedoch sein Entdeckungsrisiko durch die unbemerkte Rückgabe des funktionslosen Originalschlüssels beträchtlich (OLG Stuttgart, VersR 2007, 686).

  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus LG Dortmund, 19.03.2008 - 22 O 126/07
    Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungslast, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeuges gegen seinen Willen zulassen (BGH, NJW 1995, 2169).
  • BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90

    Umfang der Beweiserleichterung bei behaupteter Entwendung des versicherten

    Auszug aus LG Dortmund, 19.03.2008 - 22 O 126/07
    Stehen dem Versicherungsnehmer keine Beweismittel, insbesondere in Form von Zeugen, für die vom Versicherer bestrittene Entwendung zur Verfügung oder kann der Versicherungsnehmer den Beweis nicht mit Zeugen führen, kann der gemäß § 141 ZPO persönlich angehörte Versicherungsnehmer den erforderlichen Beweis mit seiner Aussage führen, soweit das Gericht diese - im Rahmen der freien Würdigung nach § 286 ZPO - als glaubhaft betrachtet (BGH, VersR 1991, 917).
  • BGH, 12.04.1989 - IVa ZR 83/88

    Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers - Wahrscheinlichkeit für eine

    Auszug aus LG Dortmund, 19.03.2008 - 22 O 126/07
    Dabei reichen für den Gegenbeweis des Versicherers nicht erst solche Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles begründen, sondern schon solche, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahe legen (BGH, VersR 1989, 587).
  • OLG Köln, 18.07.2000 - 9 U 36/98

    Versicherungsvertragsrecht - Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der

    Auszug aus LG Dortmund, 19.03.2008 - 22 O 126/07
    Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers und aus seinem Verhalten ergeben (OLG Köln, VersR 2002, 225).
  • OLG Hamm, 20.06.2007 - 20 U 247/06

    Zur Notwendigkeit der Wiederholung einer Zeugenvernehmung nach Wechsel des

    Auszug aus LG Dortmund, 19.03.2008 - 22 O 126/07
    Ist auch die Redlichkeitsvermutung erschüttert, kann der Versicherungsnehmer den erforderlichen Beweis für das äußere Bild eines versicherten Diebstahls allein durch seine Angaben nicht erbringen (OLG Hamm, RuS 2007, 528).
  • KG, 24.04.2009 - 6 U 49/08

    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Steuerberater: Abgrenzung zwischen

    Die Klägerin ist mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2007 - 22 O 126/07 - rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz an Frau K verurteilt worden, Zug-um-Zug gegen Abtretung möglicher Rückforderungsansprüche gegen das Finanzamt.

    Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 4. März 2008 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die gegen sie von Frau E K aufgrund einer Pflichtverletzung im November 2000 im Rahmen eines Steuerberatungsvertrages (unterlassene Beratung über das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft seit dem 1. Januar 2001) erhoben und mit Klage vom 27. März 2007 beim Landgericht Berlin - 22 O 126/07 - geltend gemacht wurden.

    1.) Die Klägerin ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2007 - 22 O 126/07 - rechtskräftig verurteilt worden, an Frau E K aufgrund einer Pflichtverletzung aus einem mit dieser geschlossenen Steuerberatungsvertrag Schadensersatz zu leisten.

    a.) Das Gericht ist im vorliegenden Deckungsprozess an die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2007 - 22 O 126/07 - im Haftpflichtprozess gebunden.

    b.) Das Landgericht hat mit Urteil vom 2. Oktober 2007 - 22 O 126/07 - im Haftpflichtprozess in den Entscheidungsgründen bindend festgestellt, dass die Klägerin eine Pflicht aus dem Steuerberatungsvertrag mit Frau K verletzt hat, indem sie die umsatzsteuerliche Organschaft übersehen hat.

    Das Landgericht hat mit Urteil vom 2. Oktober 2007 - 22 O 126/07 - bindend festgestellt, dass Frau K durch die Pflichtverletzung der Klägerin ein Schaden in der ausgeurteilten Höhe entstanden ist, da sie - wenn die Organschaft rechtzeitig bemerkt worden wäre - im Innenverhältnis zur GmbH Abreden getroffen hätte, nach denen letztlich die GmbH mit den Beträgen der Umsatzsteuer belastet gewesen wäre.

  • KG, 07.08.2012 - 6 U 145/11

    Zum Nachweis des sogen. äußeren Bildes in der Kfz-Kaskoversicherung durch eigene

    Der Ausbau des Transponders aus dem Originalschlüssel und der Einbau in eine Reide mit kopiertem Schlüssel macht nur für denjenigen Sinn, der einerseits für den Verkauf des Fahrzeugs auf dem Schwarzmarkt eine funktionsfähige Kopie benötigt und andererseits der Versicherung den Originalschlüssel zur Verfügung stellen muss, wobei er bei Übergabe einer leeren Reide davon ausgeht, dass die Untauglichkeit des Schlüssels mangels Untersuchung des Schlüssels nicht auffällt (vgl. zu ähnlichen Fällen LG Dortmund RuS 2008, 327; OLG Stuttgart VersR 2007, 686).
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